Hochrangige Verbandstätigkeit: Kein Ehrenamt, sondern abhängige Beschäftigung

In einem vom Sozialgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob die Präsidiumsmitglieder eines nationalen Fußball-Verbands ehrenamtlich tätig oder abhängig beschäftigt und deshalb rentenversicherungspflichtig sind.

Der Verband ist ein eingetragener Verein und vertritt die Interessen seiner Mitgliedsverbände im In- und Ausland. Seiner besonderen Förderung unterliegt auch der Freizeit- und Breitensport. Die Mitglieder des Präsidiums erhielten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 3.600 Euro. Zudem standen ihnen ein Notebook, ein Mobiltelefon, ein Dienstfahrzeug sowie Spesen (Bahntarif Klasse 1, Flugtarif Business-Class).

Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung fest und verneinte das Vorliegen eines Ehrenamtes. Die Präsidiumsmitglieder seien weisungsgebunden in den Verein eingegliedert. Sie nähmen auch dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche administrative Aufgaben wahr. Außerdem überschreite die Vergütung die Grenze von finanziellen Zuwendungen bei Ehrenämtern.

Kein Ehrenamt, sondern Versicherungspflicht

Das Sozialgericht bestätigte diese Einschätzung mit Urteilen vom 26. Juni 2026 (Az. S 34 BA 30/22 und S 34 BA 31/22). Eine ehrenamtliche Tätigkeit liege nur vor, wenn die Tätigkeit nicht durch die persönliche Abhängigkeit vom Verein, die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Strukturen des Vereins geprägt werde, sondern durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit. Vorliegend sei kein Ehrenamt, sondern eine abhängige Beschäftigung gegeben.

Persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit

Die Präsidiumsmitglieder seien bezüglich der Willensbildung im Präsidium und im Vorstand von den übrigen Mitgliedern des Präsidiums und des Vorstandes abhängig gewesen. Zudem seien sie an die Richtlinienkompetenz des Präsidenten als oberstem Repräsentanten des Verbands gebunden und in den Betrieb eingegliedert gewesen. Ihre Tätigkeiten stellten sich nahezu als Vollzeittätigkeiten dar, die marktgerecht entlohnt worden seien.

Marktgerechte Entlohnung, Arbeitsmittel und Spesen

Eine normative Grenze für die Höhe von Aufwandsentschädigungen bei Ehrenämtern gäbe es zwar nicht, so das Sozialgericht. Die gewährte pauschale Vergütung von monatlich 3.600 Euro übersteige aber die steuerfreie Ehrenamtspauschale von damals jährlich 500 Euro deutlich. Die gewährte pauschale Vergütung stelle sich deshalb als "verdeckte Entlohnung" für eingesetzte Arbeitszeit dar, da Reise- und Übernachtungskosten gesondert abgerechnet und zudem ein Dienstfahrzeug mit privater Nutzungsmöglichkeit, ein Handy und ein Notebook zur Verfügung gestellt worden seien.

(Sozialgericht Ffm / STB Web)