Keine rückwirkende Gewährung eines Ehrensolds
Der Ehrensold ist eine lebenslange, aus öffentlichen Mitteln finanzierte Versorgung unter anderem für ehrenamtliche Kommunalpolitiker nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt. Ein ehemals ehrenamtlicher Ortsbürgermeister klagte auf rückwirkende Anwendung einer Neuregelung aus dem Jahr 2024.
Der Kläger war bis August 2019 ehrenamtlicher Ortsbürgermeister. Bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand zum 1. Dezember 2024 war er hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt. Seit Dezember 2024 erhält er einen Ehrensold. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Zahlung eines Ehrensolds auch für den Zeitraum vom September 2019 bis November 2024.
Zur Begründung verwies er auf eine Ende 2024 in Kraft getretene Änderung des Ehrensoldgesetzes: Vor dieser Änderung ruhte der Ehrensoldanspruch für hauptberuflich im öffentlichen Dienst Beschäftigte kraft Gesetzes. Diese Regelung wurde Ende 2024 aufgehoben. Nach Auffassung des Klägers verstößt die fehlende rückwirkende Anwendung der Neuregelung gegen den Gleichheitssatz, da sie zu einer Ungleichbehandlung der Ehrensoldberechtigten führe.
Stichtagsregelung nicht zu beanstanden
Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage mit Urteil vom 21. Mai 2026 (Az. 1 K 335/25.MZ) ab. Nach der gesetzlichen Übergangsregelung werde ein Ehrensold aufgrund der Gesetzesänderung frühestens ab deren Inkrafttreten gewährt. Eine Rückwirkung sei nicht vorgesehen. Die vom Gesetzgeber getroffene Stichtagsregelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringe.
Zudem sei auch die frühere Rechtslage, wonach der Ehrensoldanspruch während einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst ruhte, nach der Rechtsprechung rechtmäßig gewesen.
(VG Mainz / STB Web)

