Zugang zum Kurzarbeitergeld

Mit der Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung werden bis zum 31. Dezember 2022 die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld erneut verlängert.

Damit wird den Betrieben ermöglicht, unter erleichterten Bedingungen kurzfristig in Kurzarbeit gehen zu können. Die Entwicklung des Infektionsgeschehens im kommenden Herbst und Winter sei ebenso unsicher wie die weiteren wirtschaftlichen Auswirkungen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine, so Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. Den Betrieben werde so über den 30. September 2022 hinaus Planungssicherheit gegeben.

Die Verordnung regelt im Einzelnen:

  • Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt für die Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
  • Damit soll sichergestellt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse auch im vierten Quartal stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden werden.
  • Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung der Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung in Kraft.

Weitere Informationen:

Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung

(BMAS / STB Web)

Artikel vom 16.09.2022