Anteilige Urlaubskürzung nur bei Kurzarbeit Null

Arbeitgeber*innen sind bei Kurzarbeit nicht berechtigt, den Erholungsurlaub anteilig im Verhältnis zu den Jahresarbeitstagen zu kürzen, wenn keine Kurzarbeit „Null“ zugrunde liegt. Dies hat das Arbeitsgericht Osnabrück entschieden.

Die klagenden Arbeitnehmer*innen sind der Ansicht, dass die durchgeführte Kurzarbeit keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche hat. Bei Kurzarbeit werde nicht ähnlich einer Teilzeitbeschäftigung eine vorhersehbare und frei gestaltbare Freizeit gewonnen, die zum Ausruhen oder für Freizeitaktivitäten genutzt werden könnten.

Der Arbeitgeber stützte sich auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts über entsprechende Urlaubskürzungen gegenüber Teilzeitbeschäftigten und bei Gewährung eines Sabbaticals sowie auf eine obergerichtliche Entscheidung bei Kurzarbeit „Null“. Im Übrigen könne es nicht sein, dass dann, wenn nach Ende der Kurzarbeit durch die Arbeitnehmer*innen, die ihren vollen Jahresurlaub nehmen könnten, der Betrieb nach Wiederanlaufen nach der Kurzarbeit dadurch blockiert würde.

Kein Ruhen des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsgericht hat den Klagen allerdings vollumfänglich stattgegeben und den Arbeitgeber verpflichtet, den gekürzten Urlaubsanteil dem Urlaubskonto der klagenden Arbeitnehmer*innen wieder gutzuschreiben (Urteile vom 08.06.2021, Az. 3 Ca 108/21 u.a.).

Wegen der Durchführung von Kurzarbeit nur an einzelnen Tagen (statt Kurzarbeit „Null“), sowie der im vorliegenden Fall kurzfristigen Einführung als auch der Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung oder Reduzierung der durchgeführten Kurzarbeit mit einer Ansagefrist von 2 Werktagen sah es das Arbeitsgericht als verfehlt an, einer derartigen Kurzarbeit die gleiche Rechtswirkung zuzusprechen, wie bei einem länger andauernden Ruhen des Arbeitsverhältnisses.

Erholungsurlaub nicht bereits anteilig realisiert

Es könne weder davon gesprochen werden, dass bei derartiger Kurzarbeit Arbeitnehmer*innen dadurch ihren Erholungsurlaub bereits anteilig quasi realisiert haben, noch spiele es eine Rolle, dass Arbeitnehmer*innen nach Ende der Kurzarbeit ihre restlichen Urlaubsansprüche nehmen können.

Die Berufung zum Landesarbeitsgericht wurde wegen der Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

(AG Osnabrück / STB Web)

Artikel vom 15.06.2021