Mahlzeiten 2020

Das BMF-Schrei­ben vom 17. Dezember 2019 regelt die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2020.

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Dies gilt auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

Der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2020 gewährt werden, beträgt

a) für ein Mittag- oder Abendessen 3,40 Euro,
b) für ein Frühstück 1,80 Euro.

BMF-Schrei­ben vom 17. Dezember 2019

(BMF / STB Web)

Artikel vom 09.01.2020