Gesetzliche Änderungen und Neuregelungen 2020

Über eine Reihe an Änderungen und Neuregelungen im Jahr 2020 informierte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Darunter finden sich u. a. die Bereiche Arbeitslosenversicherung, Ausbildung und Rente.

Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung wird ab 1. Januar 2020 befristet bis zum Ende des Jahres 2022 um weitere 0,1 Prozentpunkte auf 2,4 Prozent mittels Rechtsverordnung gesenkt.

Insolvenzgeld

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beträgt im Jahr 2020 – wie in den beiden Vorjahren – 0,06 Prozent. Dies regelt die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2020, die am 1. Januar 2020 in Kraft tritt. Der Umlagesatz von 0,06 Prozent gilt für das Kalenderjahr 2020.

Ausbildungsvergütung

So wird im Berufsbildungsgesetz (BBiG) für alle Berufsausbildungen, die ab 1. Januar 2020 begonnen werden, eine Mindestausbildungsvergütung (MAV) festgeschrieben in Höhe von zunächst 515 Euro. Bis zum Jahr 2023 ist eine schrittweise Erhöhung vorgesehen (2021: 550 Euro; 2022: 585 Euro; 2023: 620 Euro). Für das zweite Ausbildungsjahr ist ein Aufschlag von 18 Prozent, für das dritte von 35 Prozent und für das vierte von 40 Prozent vorgesehen.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2020 brutto 9,35 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die bereits im Jahr 2018 beschlossene Anhebung des Mindestlohns beruht auf dem Vorschlag der Mindestlohnkommission aus dem gleichen Jahr.

Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2020 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt ab dem 1. Januar 2020 bei 83,70 Euro monatlich.

„Rente mit 67“

Anhebung der Altersgrenzen: Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rente mit 67“) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1955 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und neun Monaten. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.

Künstlersozialabgabe

Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe bleibt weiterhin ab 1. Januar 2020 bei 4,2 Prozent.

(BMAS / STB Web)

Artikel vom 02.01.2020