Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis

Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 20. Dezember 2010 verstorbenen Ehemanns, dessen Arbeitsverhältnis durch seinen Tod endete. Laut Tarifvertrag standen ihm in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage Urlaub zu. Mit Wirkung vom 18. August 2010 wurde er als schwerbehinderter Mensch anerkannt und hatte danach für 2010 Anspruch auf anteiligen Zusatzurlaub von zwei Arbeitstagen. Die Klägerin verlangte die Abgeltung des Resturlaubs von insgesamt 25 Arbeitstagen, der ihrem verstorbenen Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes für das Jahr 2010 noch zustand.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Auch die Revision der Arbeitgeberin beim Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Sie hat vielmehr den nicht gewährten Urlaub des Erblassers mit einem Betrag von rund 5.800 Euro brutto abzugelten.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom November

Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der durch die Arbeitszeitrichtlinie gewährleistete Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen darf, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf den Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers überzugehen hat.

Daraus folge, so das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 22. Januar 2019 (Az. 9 AZR 45/16), dass die Vergütungskomponente des Anspruchs auf den vor dem Tod nicht mehr genommenen Jahresurlaub als Bestandteil des Vermögens Teil der Erbmasse wird. Der Abgeltungsanspruch der Erben umfasse dabei nicht nur den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, sondern auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen sowie ggf. den Anspruch auf tarifvertraglichen Urlaub, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt.

(BAG / STB Web)

Artikel vom 23.01.2019