Keine Pkw-Überlassung bei geringfügiger Beschäftigung

Das Finanzgericht Münster hat ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht anerkannt, bei dem die Ehefrau als Bürokraft geringfügig beschäftigt war und ihr als Teil des Arbeitslohns ein Fahrzeug zur Privatnutzung überlassen wurde.

Ein IT-Berater hatte seine Ehefrau als Bürokraft für 400 Euro monatlich beschäftigt und dabei eine Firmenwagennutzung eingeschlossen. Die Arbeitszeit sollte sich nach dem Arbeitsanfall richten; eine feste Stundenzahl wurde nicht vereinbart. Teile des Gehalts sollten zudem monatlich durch Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung und in eine Pensionskasse eingezahlt werden. Das Finanzamt erkannte diesen Arbeitsvertrag aber nicht an und kürzte dementsprechend den Betriebsausgabenabzug des Unternehmers.

Zurecht, wie das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 20. November 2018 (Az. 2 K 156/18 E) befand: Weder die Abrede über die Arbeitszeit noch die vereinbarte Vergütung seien fremdüblich. Dies gelte insbesondere für die Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nicht weit verbreitet sein dürfte. Der Aufgabenkreis der Ehefrau als Bürokraft sei zudem nicht zwingend mit der betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs verbunden.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 22.01.2019