Ingenieur darf Home-Office ablehnen

Ein Arbeitnehmer muss die Zuweisung von Telearbeit nicht generell akzeptieren. Will er nicht im Home-Office tätig werden, stellt dies keine beharrliche Arbeitsverweigerung dar und rechtfertigt daher keine außerordentliche Kündigung.

Arbeitgeber dürfen nicht allein aufgrund ihres arbeitsvertraglichen Weisungsrechts Arbeitnehmern Telearbeitsplätze zuzuweisen, wenn diese damit nicht einverstanden sind. Das entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 10. Oktober 2018 (Az. 17 Sa 562/18) im Falle eines Ingenieurs.

Dessen Arbeitsvertrag enthielt keine Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsorts. Der Arbeitgeber bot ihm nach einer Betriebsschließung an, seine Tätigkeit im Home-Office zu verrichten. Nachdem der Arbeitnehmer hierzu nicht bereit war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.

Allgemeines arbeitsvertragliches Weisungsrecht reicht nicht

Zu Unrecht, wie das Landesarbeitsgericht befand: Der Arbeitnehmer war arbeitsvertraglich nicht verpflichtet gewesen, die ihm angebotene Telearbeit zu verrichten. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit nicht aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts einseitig zuweisen.

Denn die Umstände der Telearbeit unterscheiden sich in erheblicher Weise von einer Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte zu verrichten sind. Dass Arbeitnehmer generell zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf an einer Telearbeit interessiert sein können, führe nicht zu einer diesbezüglichen Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers.

(LAG Berlin-Brandenburg / STB Web)

Artikel vom 15.01.2019