Social Media-Tätigkeit kann sozialversicherungsfrei sein

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hält eine Content Managerin, die innerhalb eines Rahmenvertrags für eine öffentliche Rundfunkanstalt gearbeitet hatte, nicht für renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig.

Eine Content Managerin hatte die Social Media-Präsenzen einer öffentlichen Rundfunkanstalt auf der Basis eines Honorar- beziehungsweise Rahmenvertrags entwickelt und betreut. Für die Zeiten dieser Tätigkeit sollte sie nach Ansicht des Rentenversicherungsträgers Versicherungsbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichten.

Das sah das Landessozialgericht NRW mit Urteil vom 21.12.2018 (Az. (L 8 R 934/16) anders: Die Frau sei während dieser Auftragsbeziehung nicht renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Zwar handele es sich nicht um Einzelaufträge, sondern um eine Tätigkeit im Rahmen eines einheitlichen Auftragsverhältnisses.

Vertrag spricht für selbstständige Tätigkeit

Im Rahmen der Gesamtabwägung sprächen die vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächliche Umsetzung allerdings in überwiegendem Maße für eine selbstständige Tätigkeit. Die Klägerin sei in dem streitigen Zeitraum nicht in einem Maß weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation der Rundfunkanstalt eingegliedert gewesen, wie dieses für eine abhängige Beschäftigung prägend sei.

Angesichts dessen berechtige das weitgehende Fehlen eines unternehmerischen Risikos der Klägerin und einer eigenen Betriebsstätte in der Gesamtschau nicht zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung.

(LSG NRW / STB Web)

Artikel vom 27.02.2019