Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit Stromleitung nicht steuerbar

Eine Entschädigung, die dem Grundstückseigentümer einmalig für die Erlaubnis zur Überspannung seines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, unterliegt nicht der Einkommensteuer.

Wird die Erlaubnis erteilt, um einer drohenden Enteignung zuvorzukommen, liegen weder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung noch sonstige Einkünfte vor, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 2. Juli 2018 (Az. IX R 31/16) entschieden hat.

Im Streitfall nahm der Eigentümer eines Hausgrundstücks das Angebot des Netzbetreibers an, der ihm für die Erlaubnis, das Grundstück überspannen zu dürfen, eine Entschädigung anbot. Die Höhe der Entschädigung bemaß sich nach der Minderung des Verkehrswerts des überspannten Grundstücks. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob die gezahlte Entschädigung zu versteuern sei.

Keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Nein, so der BFH. Der Hauseigentümer erziele keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, denn es werde nicht die zeitlich vorübergehende Nutzungsmöglichkeit am Grundstück vergütet, sondern die unbefristete dingliche Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit und damit die Aufgabe eines Eigentumsbestandteils. Auch von anderen Einkunftsarten im steuerlichen Sinn werde der Vorgang nicht erfasst.

Außerdem wäre der Steuerpflichtige wohl teilweise zwangsenteignet worden, wenn er der Überspannung seines Grundstücks nicht zugestimmt hätte. Wer seiner drohenden Enteignung zuvorkommt, erbringt jedoch keine Leistung im Sinne der steuerlichen Vorschriften.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 10.10.2018