Zum Werbungskostenabzug für ein Homeoffice bei Vermietung an den Arbeitgeber

Vermietet der Steuerpflichtige eine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke, kann er Werbungskosten nur geltend machen, wenn eine objektbezogene Prognose die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.

Im Sachverhalt hat der Kläger seinem Arbeitgeber eine rund 50 qm große Einliegerwohnung in einem im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus als Homeoffice vermietet. Von diesen Räumlichkeiten mit Büro, Besprechungsraum, Küche und Bad/WC aus betreibt der Kläger seine Tätigkeit als Vertriebsleiter für den Arbeitgeber. Der Mietvertrag ist zeitlich an den Arbeitsvertrag und an die Weisung des Arbeitgebers gebunden, die Tätigkeit in anderen Büroräumen zu betreiben.

Badrenovierung in Höhe von über 25.000 Euro

Streitig war nun die Anerkennung von Kosten einer behindertengerechten Badrenovierung in Höhe von über 25.000 EUR. Das Finanzamt ordnete das Badezimmer dem privaten Bereich zu und berücksichtigte die Renovierungsaufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzgericht war der Auffassung, dass die Anmietung eines vollständigen behindertengerechten Badezimmers nicht von den Arbeitgeberinteressen gedeckt sei und erkannte die Werbungskosten nur teilweise an.

Wohnung versus Gewerbeimmobilie

Dabei – so der BFH in seinem Urteil vom 17. April 2018 (Az. IX R 9/17) – hat das Finanzgericht jedoch nicht erkannt, dass es sich bei den vermieteten Räumlichkeiten um eine Gewerbeimmobilie handelt und die Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger daher zunächst durch eine objektbezogene Überschussprognose überprüft werden muss.

Zwar ist nach dem Einkommensteuergesetz bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit generell davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Dies gilt jedoch nur für die Vermietung von Wohnungen, nicht indes für die Vermietung von Gewerbeimmobilien. Hier ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose festzustellen.

Überschusserzielungsabsicht muss belegt werden

Die zweckentfremdete Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken hat der BFH damit erstmals als Vermietung zu gewerblichen Zwecken beurteilt und widerspricht insoweit der Auffassung der Finanzverwaltung. Vermietet der Steuerpflichtige also eine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke, kann er Werbungskosten somit nur geltend machen, wenn eine objektbezogene Prognose die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt. Der BFH verwies die Sache an das Finanzgericht zurück, das im zweiten Rechtsgang die Einkünfteerzielungsabsicht zu beurteilen hat.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 20.08.2018