Zum Hintergrund der Zweitwohnsitzsteuer

Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Klage eines Ehepaares abgewiesen, das sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer wandte. Ein gemeinsames Pendeln zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitswohnsitz befreie nicht von dieser Steuer.

Die Kläger bewohnen - nunmehr als Nebenwohnung angemeldet - ein Haus im Gebiet der Stadt Bad Vilbel. Sie arbeiten beide in Frankfurt am Main. Seit 2019 hat das Ehepaar ein Einfamilienhaus im Allgäu, das sie nun als Hauptwohnsitz angemeldet haben. Dort sind die Kläger auch lokalpolitisch und in örtlichen Vereinen aktiv. Die Stadt Bad Vilbel setzte gegenüber den Klägern die Zweitwohnungssteuer für 2020 in Höhe von rund 2.400 Euro fest.

Die Kläger argumentierten, ihr Lebensmittelpunkt liege im Allgäu. Sie seien gezwungen, einen weiteren Wohnsitz innezuhaben, um ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Sie berufen sich auf die Satzung der Stadt Bad Vilbel, nach der nicht steuerpflichtig ist, wer als verheiratete Person eine Zweitwohnung innehat, weil sie von der gemeinsamen Hauptwohnung aus der Berufstätigkeit zumutbar nicht nachgehen kann.

Schutz des ehelichen Zusammenlebens

Diese Voraussetzungen lägen im Falle der Kläger zwar vor, so der vorsitzende Richter in seiner Begründung (Urteil vom 12. Januar 2024, Az. 8 K 4293/20.GI). Der Fall der Kläger sei jedoch nicht von dem Schutzzweck der Satzungsregelung erfasst. Geschützt werde durch den Befreiungstatbestand das eheliche Zusammenleben. Erfasst seien hiervon nur solche Personen, die infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden.

Überdurchschnittliche finanzielle Leistungsfähigkeit

Grund für die Zweitwohnsitzsteuer sei eine überdurchschnittliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen, da für die Befriedigung des Bedürfnisses "Wohnen" die Erstwohnung ausreichend sei. Eine Trennung der Kläger die Woche über aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit liege jedoch nicht vor, weil beide Kläger gemeinsam zwischen den Wohnsitzen pendelten. Sie seien nicht gehindert, ihren Hauptwohnsitz in das Gebiet der Stadt Bad Vilbel zu verlegen.

(VG Gießen / STB Web)

Artikel vom 29.02.2024