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Mehrfache Steuermäßigung für Handwerkerleistungen bei mehreren Haushalten
Das FG Baden-Württemberg hatte darüber zu entscheiden, ob der Höchstbetrag für Handwerkerleistungen von Eheleuten mehrfach ausgeschöpft werden kann, wenn sie nebeneinander mehrere Wohnungen nutzen.
Nach § 35a EStG können Steuerpflichtige für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Höchstbetrag von früher 600 Euro (jetzt: 1.200 Euro) eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. Das FG Baden-Württemberg hatte darüber zu entscheiden, ob dieser Höchstbetrag von Eheleuten mehrfach ausgeschöpft werden kann, wenn sie – etwa aus gesundheitlichen Gründen – nebeneinander mehrere Wohnungen nutzen und die Handwerkerleistungen jeweils für deren Erhaltung in Anspruch genommen haben.
Mit Urteil vom 21. Juli 2009 (Az. 11 K 44/08) hat der erkennende Senat der Klage stattgegeben, weil die Steuerermäßigung ihrem Wortlaut nach objektbezogen geregelt ist und keine Beschränkung auf nur einen Haushalt vorsieht.
Das Verfahren ist mittlerweile beim BFH anhängig (Az. des BFH: VI R 60/09).
(FG Bad.-Württ. / STB Web)
Nach § 35a EStG können Steuerpflichtige für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Höchstbetrag von früher 600 Euro (jetzt: 1.200 Euro) eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. Das FG Baden-Württemberg hatte darüber zu entscheiden, ob dieser Höchstbetrag von Eheleuten mehrfach ausgeschöpft werden kann, wenn sie – etwa aus gesundheitlichen Gründen – nebeneinander mehrere Wohnungen nutzen und die Handwerkerleistungen jeweils für deren Erhaltung in Anspruch genommen haben.
Mit Urteil vom 21. Juli 2009 (Az. 11 K 44/08) hat der erkennende Senat der Klage stattgegeben, weil die Steuerermäßigung ihrem Wortlaut nach objektbezogen geregelt ist und keine Beschränkung auf nur einen Haushalt vorsieht.
Das Verfahren ist mittlerweile beim BFH anhängig (Az. des BFH: VI R 60/09).
(FG Bad.-Württ. / STB Web)
Artikel vom: 13.07.2010
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