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Vorläufigkeitsvermerk zur beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Mit BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010 wurde die Liste der Vorläufigkeitsvermerke um die beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten erweitert. Der begrenzte Abzug könnte verfassungswidrig sein. Einkommensteuerbescheide ergehen jetzt nur noch vorläufig.
Der Aufwand für die berufsbedingte Betreuung von Kindern bis 14 lässt sich lediglich zu zwei Dritteln und bis maximal 4.000 Euro pro Jahr steuerlich absetzen. Darüber hinaus wird die Vergünstigung nur gewährt, wenn beide Eltern berufstätig sind. Gegen beide Beschränkungen sind beim Bundesfinanzhof Revisionen wegen verfassungsmäßiger Bedenken anhängig.
Eingehende Bescheide sollten dderzeit auf den entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk überprüft werden.
Download des BMF-Schreibens IV A 3 - S 0338/07/10010
(BMF / STB Web)
Der Aufwand für die berufsbedingte Betreuung von Kindern bis 14 lässt sich lediglich zu zwei Dritteln und bis maximal 4.000 Euro pro Jahr steuerlich absetzen. Darüber hinaus wird die Vergünstigung nur gewährt, wenn beide Eltern berufstätig sind. Gegen beide Beschränkungen sind beim Bundesfinanzhof Revisionen wegen verfassungsmäßiger Bedenken anhängig.
Eingehende Bescheide sollten dderzeit auf den entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk überprüft werden.
Download des BMF-Schreibens IV A 3 - S 0338/07/10010
(BMF / STB Web)
Artikel vom: 24.02.2010
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