Keine Vergünstigung bei Erbschaftsteuerzahlung aus Betriebsvermögen
Die Vergünstigung für Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer entfällt, wenn die Steuer aus der Substanz des Betriebs gezahlt wird. Der Bundesfinanzhof erläutert in einem aktuellen Urteil, dass diese Norm nicht auf Missbrauchsfälle beschränkt ist.
Im entschiedenen Fall hatte ein Vater seiner Tochter einen Teil seines Kommanditanteils geschenkt. Das Finanzamt gewährte der Tochter zunächst die Vergünstigungen für Betriebsvermögen. Die Tochter zahlte die festgesetzte Schenkungsteuer unmittelbar vom Geschäftskonto, was zu Überentnahmen führte. Das Finanzamt versagte ihr daraufhin rückwirkend anteilig die gewährte Steuervergünstigung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) teilte diese Auffassung: Gemäß dem Erbschaftsteuergesetz fielen der Freibetrag und der verminderte Wertansatz rückwirkend weg, wenn der Erwerber binnen fünf Jahren Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne um mehr als 100.000 DM übersteigen (Az. II R 63/08). Für diese so genannten Überentnahmen seien die Gründe nicht ausschlaggebend, befreiungsschädlich sei grundsätzlich jede Entnahme. Die Richter betonten, dass die Norm nicht auf Missbrauchsfälle beschränkt ist.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 12.02.2010
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