BFH: Keine Korrekturen nach Verjährung

Nach Ablauf der Verjährungsfrist soll Rechtssicherheit darüber einkehren, was der Steuerpflichtige aufgrund einer Steuerfestsetzung zu zahlen hat und was ihm zu erstatten ist, entschied der Bundesfinanzhof (BFH).

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt selbst einen Fehler gemacht und im Einkommensteuerbescheid den zehnfachen Betrag der für den Steuerpflichtigen abgeführten Lohnsteuern angerechnet. Die hohe Steuererstattung vereinnahmte der der Steuerpflichtige stillschweigend. Erst mehr als fünf Jahre später erkannte das Finanzamt seinen Fehler, korrigierte die Anrechnungsverfügung und verlangte den zu viel ausgezahlten Erstattungsbetrag zurück.

Fünf-Jahres-Frist maßgeblich

Der BFH hat durch Urteil vom 25.10.2011 (Az. VII R 55/10) entschieden, dass das Finanzamt versehentlich zu viel angerechnete Lohnsteuer nicht mehr zurückfordern kann, wenn seit dem Erlass des Einkommensteuerbescheids mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Das Finanzamt dürfe deshalb nach Fristablauf keine Zahlungsansprüche mehr geltend machen, ebenso wenig wie der Steuerpflichtige noch verlangen könne, dass nachträglich etwas angerechnet und erstattet wird.


(BFH / STB Web)

Artikel vom: 18.01.2012