STARTSEITE/ TERMINE & INFORMATIONEN / STEUERNEWS
Kranken- und Pflegeversicherung auch für Kinder als Sonderausgabe absetzbar
Mit der Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes, das sich bereits seit 2010 auswirkt, können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die einer Grund- bzw. Basisabsicherung dienen, steuerlich besser berücksichtigt werden. Was manche jedoch übersehen: Auch die Basisbeiträge der Kinder können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Dies gilt in allen Fällen, in denen die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben und unterhaltspflichtig sind. Vor allem Eltern, deren Kinder sich in der Ausbildung befinden und meist selbst Versicherungsnehmer sind, profitieren hiervon. Wenn die Eltern die Kinder finanziell unterstützen, werden die Versicherungsbeiträge wie Kosten der Eltern behandelt.
Für den Sonderausgabenabzug bei den Eltern genügt es, wenn diese ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen; dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes tatsächlich von den Eltern gezahlt oder erstattet werden. Die Gewährung von Sachunterhalt (wie Unterhalt und Verpflegung) ist ausreichend.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung dürfen aber nur einmal berücksichtigt werden, entweder bei den Eltern, den Kindern oder auf beide - nach nachvollziehbaren Kriterien - verteilt.
Darauf weist die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz hin.
Dies gilt in allen Fällen, in denen die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben und unterhaltspflichtig sind. Vor allem Eltern, deren Kinder sich in der Ausbildung befinden und meist selbst Versicherungsnehmer sind, profitieren hiervon. Wenn die Eltern die Kinder finanziell unterstützen, werden die Versicherungsbeiträge wie Kosten der Eltern behandelt.
Für den Sonderausgabenabzug bei den Eltern genügt es, wenn diese ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen; dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes tatsächlich von den Eltern gezahlt oder erstattet werden. Die Gewährung von Sachunterhalt (wie Unterhalt und Verpflegung) ist ausreichend.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung dürfen aber nur einmal berücksichtigt werden, entweder bei den Eltern, den Kindern oder auf beide - nach nachvollziehbaren Kriterien - verteilt.
Darauf weist die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz hin.
(OFD Koblenz / STB Web)
Artikel vom: 16.01.2012
22.02.2012
Zur Entfernungspauschale bei zwei täglichen Fahrten zum Arbeitsplatz
21.02.2012
Nachweis von Krankheitskosten: Amtsärztliches Attest wieder Pflicht
16.02.2012
Halbabzugsverbot bei Verzicht auf Pachtzahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
15.02.2012
Zur Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten
14.02.2012
Kosten des Erststudiums beschäftigen Gerichte weiterhin
14.02.2012
Übersicht über die Zahlen zur Lohnsteuer 2012
10.02.2012
Finanzgericht: Mehrfachbelastung von Bauherren mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer unzulässig


