Steuerliche Förderungen von Energiesparmaßnahmen bei Wohnimmobilien
noch immer im Vermittlungsausschuß....
leider ist dieses Maßnahmenpaket noch nicht umgesetzt. Der Bundesrat hatte vor der Sommerpause 2011 dieses Paket abgelehnt. Am 08.02.12 findet die 3. Sitzung des Vermittlungsausschusses statt.
Die Bundesregierung hat am 6. 6. 2011 u.a. den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden verabschiedet. Mit diesen steuerlichen Anreizen sollen Investitionen für energetische Sanierungen an Wohngebäuden gefördert werden.
Folgende Förderungen sind vorgesehen:
- Vermieter können über einen Zeitraum von zehn Jahren jährlich 10 % des Herstellungsaufwands als erhöhte Absetzungen bei den Werbungskosten zu den Mieteinkünften geltend machen.
- Besitzer von selbstgenutzten Häusern oder Eigentumswohnungen dürfen sowohl Herstellungskosten als auch Erhaltungsaufwendungen, solcher Sanierungsmaßnahmen geltend machen. Sie können diese Aufwendungen mit jährlich 10 % im Wege des Sonderausgabenabzugs abziehen.
Diese relevante Punkte für Hausbesitzer sieht der Gesetzentwurf vor:
- Energetische Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden, die vor 1995 gebaut wurden.
- Begünstigten Immobilien: im Inland belegen und zu Wohnzwecken verwendete Gebäude, Gebäudeteile, Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.
- Durch die Sanierungsmaßnahmen muss insbesondere der Energiebedarf des Gebäudes erheblich verringert werden und der Wärmeverlust darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten.
- Die begünstigte Maßnahme ist dem Finanzamt durch die Bescheinigung eines in der Energieeinsparverordnung definierten Sachverständigen nachzuweisen.
- Keine staatliche Doppelförderung, daher gibt es diese steuerlichen Privilegien nur: wenn für die Maßnahmen keine erhöhten Absetzungen nach den Regeln für Objekte in Sanierungsgebieten oder Baudenkmäler gewährt werden und es keine öffentlich geförderte Maßnahmen vorliegt. (z.B. zinsverbilligte Darlehen und steuerfreie Zuschüsse nach anderen Förderprogrammen (z.B. KfW-Darlehen).
- Ebenso keine Kombination mit einer Förderung nach dem Investitionszulagengesetz oder der ehemaligen Eigenheimzulage.
- Fördervoraussetzungen bei Gebäuden, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, sind auch dann erfüllt, wenn ihre Teile unentgeltlich von Dritten bewohnt werden.
- Beim selbstbewohnten Eigenheim können die Besitzer neben Herstellungskosten auch Sanierungsaufwendungen steuerlich absetzen. Der Hauseigentümer muss dem Finanzamt nachweisen, dass er das Objekt tatsächlich selbst nutzt.
- Erstmalige Anwendung: Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31. 12. 2011 begonnen wird. Maßgebend ist das Datum, an dem der Bauantrag gestellt wird, und bei antragsfreien Objekten der Zeitpunkt, zu dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
Hinweis:
Ggf. sollten Hauseigentümer (insbesondere Eigenheimbesitzer) mit solchen Maßnahmen noch einige Monate warten, bevor sie energetische Sanierungsmaßnahmen in Auftrag geben.
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