Abgabefrist für digitalen Lohnnachweis ist der 16. Februar 2017

2017 müssen die Unternehmen ihren Lohnnachweis zur gesetzlichen Unfallversicherung erstmals auch elektronisch an Berufsgenossenschaften und Unfallkassen übermitteln. Sie müssen diese Meldung bis spätestens zum 16. Februar 2017 abgeben.

Alle Beschäftigten sind über ihren Arbeitgeber gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Der Lohnnachweis ist eine der Grundlagen für die Berechnung des Beitrages, den die Unternehmen für den Unfallversicherungsschutz ihrer Beschäftigten jährlich zahlen. Bisher wurden die Lohnnachweise entweder mit Hilfe eines Formulars auf Papier oder online über das Extranet des zuständigen Unfallversicherungsträgers übermittelt.

In einer zweijährigen Übergangsphase ist der Lohnnachweis für die Beitragsjahre 2016 und 2017 zusätzlich zum digitalen Lohnnachweis in den bisher bekannten Verfahren – online über das Extranet, als Papierausdruck oder per Fax – abzugeben. Für das Beitragsjahr 2018, das heißt ab 1. Januar 2019, erfolgt die Meldung dann ausschließlich mit dem digitalen Lohnnachweis über das neue UV-Meldeverfahren. Die Übergangsregelung soll sicherstellen, dass der Beitrag der Unternehmen auch in Zukunft korrekt berechnet wird.

Berufsgenossenschaften und Unfallkassen haben den Unternehmen dazu im vierten Quartal 2016 die entsprechenden Zugangsdaten schriftlich mitgeteilt. Diese umfassen neben der Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers auch die Mitgliedsnummer des versicherten Unternehmens oder der Einrichtung sowie eine PIN.

Weitere Informationen bietet die Homepage der DGUV.

(DGUV / STB Web)

Artikel vom 17.01.2017