Elektronische Gesundheitskarte ist rechtmäßig

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat in einem Grundsatzurteil die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte gebilligt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewähre den Versicherten kein Recht auf Verhinderung der Digitalisierung und "Weiterleben in einer analogen Welt". Behörden dürfen jedoch nicht beliebig viele Daten sammeln.

Ein IT-Ingenieur wollte grundsätzlich geklärt wissen, ob er zukünftig die elektronische Gesundheitskarte nutzen müsse, wenn er Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen wolle. Das Sozialgericht Karlsruhe bejahte dies und wies seine Klage ab.

Das LSG Baden-Württemberg hat die Berufung des Versicherten mit Urteil vom 21.06.2016 (Az. L 11 KR 2510/15) zurückgewiesen. Die gesetzlichen Vorschriften, die die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte betreffen, sind verfassungsgemäß, so die Stuttgarter Richter. Für die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung einer Reihe von sensiblen Daten sei die Einwilligung der Versicherten erforderlich; dies werde durch verschiedene Regelungen zum Datenschutz und zu Maßnahmen zur Verhinderung missbräuchlicher Verwendung flankiert. Damit werde insgesamt sichergestellt, dass der "gläserne Patient" nicht Wirklichkeit werde.

Soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen jedoch in einer technischen Vereinbarung geregelt haben, dass zukünftig zusätzlich zum "Versichertenstatus" (Mitglied, Rentner oder Familienversicherter) weitere "statusergänzende Merkmale" (Teilnahme an bestimmten Programmen, Angaben über spezialfachärztliche Versorgung u.a.) auf der Karte gespeichert werden sollen, dürfte dies nicht von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt und unzulässig sein. Im vorliegenden Fall war der Versicherte jedoch von keinem dieser zusätzlichen Merkmale betroffen, weshalb er nicht in seinen Rechten verletzt war.

(LSG Bad.-Württ. / STB Web)

Artikel vom 27.07.2016