Einheitliche Beschäftigung trotz zweier Verträge

Die Aufspaltung der Tätigkeit in eine geringfügige Beschäftigung und eine nebenberufliche Tätigkeit mit Aufwandsentschädigung ist unwirksam. Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Schulbetreuungskraft entschieden.

Seit 2002 hatte die Betreuerin jeweils auf ein Jahr befristete Arbeitsverträge erhalten; im Jahre 2012 reduzierte der Arbeitgeber die Wochenstundenzahl von 18 auf 8 (Stundenlohn 9,50 Euro). Die Muttergesellschaft des Arbeitgebers schloss daraufhin mit der Mitarbeiterin einen zweiten Vertrag über Sprachförderung und Leseübungen in derselben Schule gegen eine Aufwandsentschädigung von 154 Euro monatlich. Beide Verträge wurden 2013 nicht verlängert.

Nachdem die Frau arbeitslos geworden war, lehnte die Agentur für Arbeit die Gewährung von Arbeitslosengeld mit der Begründung ab, die Betreuungskraft sei zuletzt nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Das sah das Sozialgericht Dortmund (Az. S 31 AL 966/13) glücklicherweise anders und verurteilte die Arbeitsagentur, der Klägerin Arbeitslosengeld zu zahlen. Die Klägerin sei nicht teilweise nebenberuflich tätig gewesen. Es habe sich um eine einheitliche Beschäftigung mit unveränderten Arbeitsinhalten an einem Arbeitsort gehandelt. Die Vergütungen aus beiden Verträgen hätten die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro überstiegen.

(SG Dortmund / STB Web)

Artikel vom 21.06.2016