Vorsicht bei Ratenzahlungsvereinbarung mit insolventem Arbeitgeber

Wie umfänglich Arbeitslohn in die Insolvenzmasse fallen kann, musste ein Berufsfahrer vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) erfahren. Er hatte in der sogenannten kritischen Zeit Ratenzahlungen von seinem zahlungsunfähigen Arbeitgeber erhalten.

Geklagt hatte ein Insolvenzverwalter. Er forderte von einem Arbeitnehmer, der bei dem insolventen Unternehmen als Fahrer beschäftigt gewesen war, Arbeitslohn zurück. Das insolvente Unternehmen hatte mit dem Arbeitnehmer unter dem Druck eines Zwangsvollstreckungsverfahrens eine Ratenzahlungsvereinbarung über das noch ausstehende Entgelt für drei Monate geschlossen. Insgesamt ging es um rund 3.000 Euro.

Inkongruente Zahlungen

Obwohl die Vereinbarung der Ratenzahlung vor der sogenannten kritischen Zeit, die die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft, stattgefunden hat, muss der Arbeitnehmer das Geld an den Insolvenzverwalter zurückzahlen.

Denn auch wenn der Vollstreckungsauftrag vor der kritischen Zeit erteilt worden sei, musste das insolvente Unternehmen damit rechnen, dass der Arbeitnehmer sein Einverständnis mit der Zahlungsvereinbarung widerrufen und die Zwangsvollstreckung fortgesetzt hätte, wenn er die Raten nicht pünktlich erhalten hätte, argumentierte des Bundesarbeitsgericht. Das begründe den fortbestehenden Vollstreckungsdruck und damit die Inkongruenz der Zahlungen, so die Richter.

Sog. kritische Zeit beachten

Der Arbeitnehmer könne in der kritischen Zeit grundsätzlich keine Leistung unter Einsatz hoheitlichen Zwangs beanspruchen, durch den er auf das zur Befriedigung aller Gläubiger unzureichende Vermögen des späteren Insolvenzschuldners zugreift und andere Gläubiger zurücksetzt. Schließe ein vom Arbeitnehmer mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher vor der kritischen Zeit eine Ratenzahlungsvereinbarung, seien die darauf erfolgenden Teilzahlungen selbständig anfechtbar.

(BAG / STB Web)

Artikel vom 05.10.2017